Whistleblower sind eher aus den Medien oder aus Filmen bekannt, aber genau diese Zielgruppe soll durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) vor Sanktionen geschützt werden und auch Unternehmen sollen von dieser neuen Gesetzgebung profitieren, da der Bereich der Compliance mehr in den Vordergrund gestellt wird. Als Grundlage für das Hinweisgeberschutzgesetz kann die im Jahr 2019 verabschiedete EU-Whistleblower-Richtlinie (WBRL) genannt werden, welche ab diesem Zeitpunkt Gültigkeit besitzt. Diese Vorlage wurde vom deutschen Gesetzgeber genutzt, um ein eigenes Gesetz zu entwickeln, welches für Vereine, Behörden und Unternehmen einen Game-Changer bedeuten könnte. Aus diesem Grund sollten sich betroffene Organisationen genau über die neue Gesetzgebung informieren und das Hinweisschutzgesetz auch als Chance wahrnehmen.
Das Hinweisgeberschutzgesetz wird zeitnah verabschiedet werden und somit müssen sich Unternehmen ab 50 aktiven Mitarbeitenden auf die neue Gesetzgebung vorbereiten. Betrachtet man die EU-Whistleblower Richtlinie, so wird das Hinweisgebergesetz Unternehmen dazu verpflichten, ein Hinweisgebersystem zu implementieren. In diesem Blogbeitrag erfahrt ihr mehr.
Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz wird inhaltlich der Whistleblower-Richtlinie der Europäischen Union ähneln, da diese als Vorlage genutzt wird. Die EU-Whistleblower-Richtlinie besteht aus vier Kernpunkten, welche die Grundlage der Gesetzgebung darstellen und auch im nationalen Gesetz die Basis darstellen werden.
Diese vier Säulen gelten als die Mindestanforderungen, welches das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz erfüllen muss, um effektiv wirken zu können. Aus diesem Grund ist es zwingend notwendig, dass diese Basis in geltendes Recht umgewandelt wird. Es ist anzunehmen, dass das Hinweisschutzgebergesetz über diesen Mindeststandard hinausgeht, da sich die Whistleblower-Richtlinie der Europäischen Union nur auf Hinweise und Verstöße gegen geltendes EU-Recht bezieht. Als Beispiele seien hierbei der Umweltschutz, Geldwäsche, Terrorfinanzierung und der Datenschutz genannt. Ein nationales Hinweisgeberschutzgesetz sollte auch Hinweise beinhalten, welche sich auf Verstöße gegen geltendes nationales Recht beziehen. Da sich die regierenden Parteien in ihrem Koalitionsvertrag geeinigt haben, ist davon auszugehen, dass Meldungen von Verstößen gegen nationales Recht und Vorschriften in das Gesetz inkludiert werden. Gleichzeitig werden Meldungen eines Fehlverhaltens aufgenommen werden, wenn eine Klärung im Sinne des öffentlichen Interesses aufzuzeigen ist.
Betrachtet man die Richtlinie (EU) 2019/1937, so wird festgestellt werden, dass diese Richtlinie des Europäischen Parlaments verlangt, dass eine Umsetzung dieser Richtlinie nur durch eine nationale Gesetzgebung durchgeführt werden kann. Aus diesem Grund wurden erste Versuche der Großen Koalition gestartet, ein Hinweisgeberschutzgesetz zu definieren – der erste Entwurf wurde in Folge von dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz erarbeitet. Der Entwurf des SPD geführten Ministeriums erntete Kritik, da eklatante Lücken entdeckt wurden und einige Kernpunkte sachlich unkorrekt aufgeführt waren. Besonders kritisiert wurde, dass der Schutz von Hinweisgebern in dem Entwurf ausgeklammert wurde und somit der Entwurf die eigentliche Intension verfehlte. Ein Hinweisgeberschutzgesetz ohne die Punkte Vertraulichkeit, Datenschutz, die Durchführung von internen Recherchen und der Schutz der Personen, welche in Verbindung mit den Hinweisen stehen, wurde als unvollständig angesehen. Weiterhin war die Große Koalition eher skeptisch, da ein Hinweisgeber bei allen Meldungen Schutz genießen sollte, auch wenn diese als straf- oder bußgeldbewehrt einzustufen waren.
Um die Entstehung des Hinweisgeberschutzgesetzes zu verstehen, muss ein Blick auf das Datum des Inkrafttretens der EU-Richtlinie geworfen werden. Ab diesem Zeitpunkt ist es möglich, die Entstehung des nationalen Hinweisgeberschutzgesetzes chronologisch aufzustellen und einige interessante Details zu studieren.
Betrachtet man den Inhalt des Koalitionsvertrages, so kann davon ausgegangen werden, dass das Hinweisgeberschutzgesetz einen sehr eindeutigen und rechtssicheren Inhalt vorweisen wird. Wird der vorliegende Koalitionsvertrag gesichtet, so ist besonders der Bereich „Unternehmerrecht“ zu beachten und für Unternehmen und Hinweisgeber sollte diese Aussage im Fokus stehen:
Für Hinweisgebende, welche gleichzeitig Arbeitnehmer sind, ist entscheidend, dass der Arbeitsschutz von dem Arbeitsministerium überwacht werden soll. Geht es um die Belange von Unternehmen, so wird das Wirtschaftsministerium Einfluss nehmen wollen, um eine Interessenvertretung der Unternehmen darzustellen.
Unternehmen haben sich in den letzten Jahren mit immer neuen Gesetzgebungen arrangieren müssen und besonders die Einführung der Datenschutzgrundverordnung hat so manchem Unternehmen seine Grenzen aufgezeigt. Aus diesem Grund ist es hinsichtlich des Hinweisgeberschutzes wichtig, eine praktikable Lösung zu finden, welche für Unternehmen umsetzbar ist und nicht unlösbare Probleme schafft.
Betrachtet man den Kern des Hinweisgeberschutzgesetzes, so steht natürlich der Schutz des Hinweisgebenden im Vordergrund. Der Schutz des Whistleblowers muss in diesem Gesetz so definiert werden, dass Mobbing, Diskriminierung und natürlich Kündigungen ausgeschlossen werden. Um dies zu gewährleisten, muss in Unternehmen und Institutionen ein Meldekanal eingerichtet werden, wie zum Beispiel mithilfe von heyDatas mattersOut. Diese Kanäle sind für Organisationen und Unternehmen sehr wichtig, da diese Kanäle von den Unternehmen in Eigenregie geöffnet werden müssen, um den auflaufenden Hinweisen nachgehen zu können. Unternehmen müssen darauf achten, dass die Meldekanäle für jeden Arbeitnehmer leicht zugänglich sind und auf die Meldekanäle aktiv hingewiesen wird. Für Unternehmen stellen diese Meldekanäle einen klaren Vorteil dar, da hinweisgebende Whistleblower einen Hinweis nicht sofort an eine Behörde kommunizieren, sondern das Unternehmen durch den bereitgestellten Kanal direkt informiert wird. Ein Arbeitnehmer darf den Meldekanal nicht missverstehen, den es geht bei diesem Kanal nicht darum, eine fehlerhafte Compliance vor den Behörden zu verbergen, sondern um interne Aufklärung. Diese Aufklärung ermöglicht es den Unternehmen, schnell zu reagieren und Sachverhalte zu bewerten. Ein Meldekanal sollte von Unternehmen und Arbeitnehmern als eine Art Warnsystem angesehen werden, welches die Chance gibt, die Compliance nachhaltig zu erhöhen. Besonders Unternehmen werden von einem Meldesystem profitieren, da Missstände nicht sofort an die Öffentlichkeit gelangen und somit ein Imageverlust und finanzielle Einbußen umgangen werden. Gleichzeitig stärkt ein Meldesystem auch das Vertrauen der Mitarbeiter in das Unternehmen und zeigt auf, dass eine mangelhafte Compliance in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern verbessert werden kann.
Betrachtet man einen Meldekanal, so sollte dieser einige Mindestanforderungen erfüllen, um dem Hinweisgeberschutzgesetz ausreichend zu genügen:
Grundsätzlich sollte ein Meldekanal von einem internen Mitarbeiter oder von einer externen Stelle professionell betreut werden. Wichtig ist hierbei, dass die Bearbeitung immer unparteiisch und somit unabhängig erfolgt. Der Verwalter des Meldekanals darf nicht von der Geschäftsführung oder von anderen Stellen beeinflusst oder manipuliert werden. Zu hoffen ist hierbei, dass im Hinweisgeberschutzgesetz in Beispielfällen darauf hingewiesen wird, wie man die Unabhängigkeit eines Verantwortlichen gewährleisten kann und die Arbeit ungestört geleistet werden kann.
Es ist zu beachten, dass ein interner Mitarbeiter, der die Betreuung der Meldekanäle übernimmt, niemals unabhängig ist, da er als Beschäftigter des Unternehmens agiert. Betrachtet man den ersten Gesetzesentwurf der Großen Koalition, so wurde diese Abhängigkeit nicht genug betrachtet und es sollte nur kein Interessenkonflikt entstehen, welcher Aufgaben und Pflichten negativ beeinflusst. In diesem Fall könnte ein unabhängiger Ombudsmann Abhilfe schaffen, der unabhängig von der Unternehmung agiert und die Hinweise extern bewertet und bearbeitet. Diese Rolle könnten beauftragte Rechtsanwälte oder qualifizierte Unternehmensberater einnehmen. Gleichzeitig ist es wünschenswert, dass das Hinweisgeberschutzgesetz auch den vorhandenen Schulungsbedarf definiert und einfordert. Besonders der Verantwortliche der Meldekanäle ist zu sensibilisieren und mit Weiterbildungsmaßnahmen zu fördern.
Die internen Meldekanäle müssen von Unternehmen und Organisationen selbstständig eingerichtet werden, aber betrachtet man die vorhandene EU-Richtlinie, so hat das Hinweisgeberschutzgesetz auch die Aufgabe, externe Meldekanäle vorzugeben. Diese eingerichteten Meldevorgaben können durch eine definierte Behörde abgedeckt werden. Hält man sich an die EU-Richtlinie, so muss das Hinweisgeberschutzgesetz folgende Punkte abdecken und gewährleisten:
Laut der EU-Richtlinie muss die verantwortliche Behörde mit den benötigten Ressourcen versehen werden, um einen reibungslosen Arbeitsablauf zu gewährleisten.
Werden die externen Meldekanäle betrachtet, so schreibt die EU-Richtlinie folgende Voraussetzungen vor:
Besonders Arbeitnehmer müssen bemerken, dass ein Meldekanal dem Unternehmen gewisse Vorteile anbietet, aber auch die eigene Arbeitssituation verbessert wird. Um dies sicherzustellen, sollten Unternehmen interne Beratungsangebote anbieten, um den Meldekanälen ein positives Image zu verleihen. Im besten Fall wird in das Hinweisgeberschutzgesetz eine Verpflichtung aufgenommen, welche Unternehmen an ein Beratungsangebot bindet. Dieses Beratungsangebot muss dem Mitarbeiter verdeutlichen, wie mit einem Hinweis umgegangen wird und wie der weitere Prozess verläuft. Besonders wichtig ist hierbei, dass der Mitarbeiter erfährt, wie der eigene Schutz vor Repressalien definiert wird und welche Folgen ein Hinweis beinhalten kann. Gleichzeitig ist den Mitarbeitern zu vermitteln, wie der zeitliche Ablauf des Prozesses definiert wird und wie sich ein Hinweisgeber verhalten soll, wenn eine anonyme Abgabe der Information erfolgen soll.
Das Hinweisgeberschutzgesetz fordert Unternehmen und Behörden, aber bietet Unternehmen auch große Chancen an, um interne Verbesserungen zu unternehmen. Besonders die definierten Prozesse sind für den Whistleblower und auch für das Unternehmen positiv zu bewerten. In der Vergangenheit wurden Meldungen oft an die Öffentlichkeit weitergegeben, was bei Unternehmen zu einem Imageverlust geführt hat, welcher oft auch mit finanziellen Einbußen verbunden war. Durch einen internen Meldekanal kann dies effektiv verhindert werden. Missstände können intern gemeldet werden und somit erhält ein Unternehmen die Chance, Verbesserungen durchzuführen, bevor der Fall an die Öffentlichkeit gelangt. Der Arbeitnehmer profitiert von dem Hinweisgeberschutzgesetz, da er aktiv in Prozesse eingebunden wird und eine Chance erhält, Missstände zu melden, ohne ungewünschte Begleiterscheinungen befürchten zu müssen. Dieses Zusammenwirken kann innerhalb eines Unternehmens Verbesserungen bewirken und gleichzeitig auch die Zufriedenheit der Mitarbeiter positiv beeinflussen. Unternehmen mussten in den letzten Jahren viele Arbeitsabläufe hinsichtlich einer neuen Gesetzeslage neu definieren und besonders die Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung wurde von vielen Unternehmen als eine große Herausforderung angesehen. Da Mitarbeiter an der Basis arbeiten und Missstände bezüglich dieser neuen Gesetze schnell entdecken können, kann ein Meldekanal ein Unternehmen unterstützen, um die neuen Anforderungen besser umzusetzen und eventuelle Lücken aufzudecken. Aus diesem Grund ist das Hinweisgeberschutzgesetz nicht als zusätzliche Belastung anzusehen, sondern als echte Chance für Arbeitnehmer, Unternehmen und Organisationen.